a)
Das Mindestalter für die Erstellung der Diagnose ist ein Jahr;
für sehr große Hunderassen beträgt das Mindestalter
1 ½ Jahre.
b) Die Hunde werden durch ein geeignetes Verfahren, wie zum
Beispiel leserliche Tätowierung oder Mikrochip, identifizierbar
gekennzeichnet. Mit diesen Kennzeichen werden Abstammungsnachweis
und Röntgenaufnahmen versehen.
c) Mindestanforderungen an die Kennzeichnung der Röntgenaufnahmen
sind neben dem Identifizierungscode (Tätowierung/Mikrochip/Zuchtbuchnummer)
das Datum der Röntgenuntersuchung und die Markierung der rechten
oder linken Hüftseite.
d) Der Besitzer oder Halter soll unterschriftlich bestätigen,
dass der vorgelegte Abstammungsnachweis zu dem vorgestellten Hund
gehört. Er sollte außerdem die Erlaubnis erteilen, dass
die Röntgenaufnahme bei der Auswertstelle bzw. dem Zuchtverband
verbleibt. (Es wird empfohlen, eine Klausel aufzunehmen, die es
der Auswertstelle bzw. dem Zuchtverband erlaubt, die Ergebnisse
in einer angebracht erscheinenden Weise zu verwerten.) Der Tierarzt
muß bestätigen, dass er/sie die Identität des Hundes
überprüft hat. Er/sie sollte angeben, welche Anästhesie
oder Sedierung erfolgte und bestätigen, dass eine ausreichende
Muskelerschlaffung erzielt wurde.
e) Die Röntgenaufnahmen sollten zentral archiviert werden.
f ) Die Diagnose des/der Gutachter basiert auf wenigstens
einer Röntgenaufnahme in Position I
(mit gestreckten Beckengliedmaßen). Eine zweite Röntgenaufnahme
in Position II (mit gebeugten Beckengliedmaßen) kann hinzugezogen
werden.
g) Die minimale Größe des Röntgenfilms für
die Position I muß die Darstellung beider Hüften und
der Femora einschließlich der Kniescheiben erlauben.
h) Die technische Qualität der Röntgenaufnahmen
muß eine einwandfreie Diagnose der Hüftgelenkssituation
ermöglichen.
i) Die Röntgenaufnahme muß zurückgewiesen
werden, wenn die angeführten Empfehlungen nicht erfüllt
sind.
j) Die Röntgenaufnahmen sollten durch die beauftragte
Person/Kommission des Clubs beurteilt werden, die den Hund registriert
hat.
k) Jede nationale Beurteilungsstelle sollte über eine
Berufungsmöglichkeit verfügen. Prinzipielle Fragen, die
z.B. eine Rasse betreffen, können der HD-Kommission der Wissenschaftlichen
Kommission der FCI unterbreitet werden.
1) Von
allen Nordischen Hunden muss, bevor diese zur Zucht verwendet werden,
zwingend eine Röntgen-Hüftgelenksuntersuchung gemacht
werden (gemäß den Zucht- und Eintragungsbestimmungen
des ÖCNHS § 6 (3): "Vom Rüden und von der Hündin
müssen, bevor sie zur Zucht verwendet werden, HD-Befunde (Hüftgelenksröntgenbefunde)
dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS übermittelt werden. Die
für diese Befunde zuständigen Tierärzte können
Tierärzte Ihres Vertrauens sein und müssen in der
Liste des ÖCNHS aufgenommen sein. Adressen der Tierärzte
gibt der/die Zuchtwart/in auf Anfrage bekannt ....")
2) Die
Absicht, eine Hüftgelenksuntersuchung zwecks Zuchtverwendung
zu machen, ist unbedingt der Zuchtwartin des ÖCNHS, Frau
Edith Markl, A-6072 Lans 88, Tel./FAX 0512/37 73 74 rechtzeitig
vor dem geplanten Zuchtvorgang anzuzeigen. Es werden Ihnen die Röntgen-Vertrauensärzte
des ÖCNHS empfohlen, bzw. wird abgeklärt, ob der Tierarzt
Ihres Vertrauens die Voraussetzungen hat, die HD-Aufnahmen nach
den ergangenen FCI-Richtlinien zu machen. Sie erhalten gemäß
diesen Richtlinien der FCI ein Formular, das vom Eigentümer
des Hundes und vom Tierarzt, der das Röntgenbild anfertigt,
zu unterschreiben ist.
3) Das Mindestalter
für HD-Röntgen ist 12 Monate für:
Siberian Husky, Samojede, Grönlandshund, Karelischer Bärenhund
und alle Laika's.
Das Mindestalter für HD-Röntgen ist 15 Monate für:
Akita Inu und Alaskan Malamute
4) Die
Original-Ahnentafel des zu untersuchenden Hundes ist vor der Röntgenaufnahme
dem empfohlenen Tierarzt mit der "Bestätigung über
die Erstellung eines HD-Röntgenbildes gemäß den
FCI-Bestimmungen" zu übergeben. Sollte der Hund keine
Kennzeichnung mittels Mikro-Chip besitzen, so ist diese durch
den Tierarzt vor der Röntgenaufnahme durchzuführen und
auf der vorgelegten Original-Ahnentafel zu vermerken. (Anmerkung:
Die Anerkennung einer Tätowier-Nr. ist auf Grund der zu erwartenden
bzw. bereits gegebenen Gesetzeslage nicht mehr möglich) Der
Mikro-Chip muss in die linke Halsseite implantiert und die korrekte
Lesbarkeit vom Tierarzt überprüft und bestätigt werden.
Die HD-Röntgenaufnahmen sind ausschließlich in Vollnarkose,
mit guter Muskelrelaxation durchzuführen.
5) Um
eine nachträgliche Korrektur von Daten auf dem Röntgenbild
unmöglich zu machen, hat die HD-Kommission der Wissenschaftlichen
Kommission der FCI (FCI-Magazin 35/2000) empfohlen, nur mehr Röntgenbilder
mit folgenden eingeblendeten Daten durch die Vereine anzunehmen
und dem FCI HD-Gutachter vorzulegen:
a) RASSE (Abkürzung ist möglich: HSK, SA, AM, GR, AK, KAB, REL, OSL, WSL)
b) NAME DES HUNDES
c) GESCHLECHT
d) WURFDATUM
e) ÖHZB Nr.
f ) MIKRO-CHIP NUMMER
g) DATUM DER AUFNAHME
h) NAME DES RÖNTGEN-BILDES erstellenden TIERARZTES
i ) NAME DES HUNDEBESITZERS
6) Nach
der Kennzeichnung des Hundes mittels Mikro-Chip und erfolgter Röntgenaufnahme
hat der Tierarzt auf der Original-Ahnentafel das Datum der Aufnahme,
Mikro-Chip und die Einhaltung der durch die FCI ergangenen Empfehlungen
zu bestätigen. (Anmerkung: Auf den alten Ahnentafeln ist kein
Platz dafür vorgesehen, daher ist die "Bestätigung
über Erstellung eines HD-Röntgenbildes gemäß
den FCI-Bestimmungen zu unterferigen) Anschließend sind die
Original-Ahnentafel, die Original-Röntgenaufnahme und gegebenenfalls
die unterfertigte Bestätigung zwecks Befundung durch den ÖCNHS-Hüftgelenksgutachter
der Zuchtwartin des ÖCNHS, Frau Edith Markl, A-6072 Lans
88, Tel./Fax 0512/37 73 74, zu übersenden.
7) Die Zuchtwartin leitet die Röntgenaufnahme an die
HD-Befundstelle gemäß den FCI-Bestimmungen weiter. Der
Hüftgelenksbefund darf nur erstellt werden, wenn die öntgenaufnahme
den FCI Empfehlungen entspricht - sollte die Qualität der Röntgenaufnahme
nicht entsprechen, so ist die HD-Befundstelle nicht verpflichtet,
dieses Röntgenbild zu befunden.
8)
Die Befundung aller Hüftgelenksaufnahmen für Nordische
Hunde wurde vom Vorstand des ÖCNHS gemäß den FCI-Empfehlungen
Herrn Dr. med.vet. Peter SZABADOS A-6020 INNSBRUCK, Geyrstraße
1 Telefon 0512/39 21 59, FAX 0512/39 21 59 DW 15 übertragen.
9) Der HD-Befund wird von der HD-Befundstelle per Post gesandt an:
- der Originalbefund an den Eigentümer des Hundes per Nachnahme
- eine Kopie an die Zuchtwartin des ÖCNHS
10) Auf
der Ahnentafel bekundet die Zuchtwartin das Ergebnis der Hüftgelenksuntersuchung
und die Zuerkennung des Internationalen Hüftgelenkszertifikates
gemäß den Richtlinien der FCI. Die Ahnentafel wird anschliessend
an den Eigentümer des Hundes zurückgesandt.
11)
Die Original-Röntgenaufnahme verbleibt nach der Befundung im
Archiv des ÖCNHS (Zuchtwartin). Der Hundebesitzer ist berechtigt,
sich auf seine Kosten eine Kopie der Original-Röntgenaufnahme
anfertigen zu lassen.
12) Bei
Unstimmigkeiten über die Qualität der Röntgenaufnahme
oder bei Zweifel an der Befundung, hat der Eigentümer des Hundes
das Recht, an die ÖCNHS-Zuchtwartin, Frau Edith Markl, A-6072
Lans 88, Tel./Fax 0512/37 73 74 binnen zwei Wochen - vom Tag der
Zustellung des schriftlichen HD-Befundes - begründeten, schriftlichen
Einspruch zu erheben.
13) Der
Vorstand des ÖCNHS wird - gemäß den Empfehlungen
der Wissenschaftlichen Kommission der FCI - die Original-Röntgenaufnahme
und den ergangenen Befund der Leiterin der Klinik für Röntgenologie
der Vet.med. Universität Wien, Frau Univ. Prof. Dr. Elisabeth
MAYRHOFER, mit der Bitte um Oberbegutachtung und endgültiger
Entscheidung vorlegen. Das Obergutachten von Frau Univ.Prof.
Dr. Elisabeth Mayrhofer, Veterinärmedizinische Universität
Wien, ist bindend - es ist keine Einspruchsmöglichkeit
mehr vorgesehen.