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HD - Richtlinien
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Richtlinien des ÖCNHS hinsichtlich der Erlangung des
Internationalen Hüftgelenkszertifikates

Die Wissenschaftliche Kommission der FCI hat bereits 4/1992, Wiederverlautbarung FCI-Magazin 35/2000 genaue Richtlinien für die Erfassung, Kennzeichnung, Durchführung und Erstellung von Hüftgelenks-Röntgenaufnahmen und deren Auswertung empfohlen.

Nachstehend werden die bereits im FCI-Magazin 4/1992 und im FCI-Maganzin 35/2000 noch einmal angeführten Vorschläge zur organisatorischen Durchführung der Untersuchungen wörtlich zitiert:

Die Beachtung folgender Regeln wird empfohlen:

a) Das Mindestalter für die Erstellung der Diagnose ist ein Jahr; für sehr große Hunderassen beträgt das Mindestalter 1 ½ Jahre.
b) Die Hunde werden durch ein geeignetes Verfahren, wie zum Beispiel leserliche Tätowierung oder Mikrochip, identifizierbar gekennzeichnet. Mit diesen Kennzeichen werden Abstammungsnachweis und Röntgenaufnahmen versehen.
c) Mindestanforderungen an die Kennzeichnung der Röntgenaufnahmen sind neben dem Identifizierungscode (Tätowierung/Mikrochip/Zuchtbuchnummer) das Datum der Röntgenuntersuchung und die Markierung der rechten oder linken Hüftseite.
d) Der Besitzer oder Halter soll unterschriftlich bestätigen, dass der vorgelegte Abstammungsnachweis zu dem vorgestellten Hund gehört. Er sollte außerdem die Erlaubnis erteilen, dass die Röntgenaufnahme bei der Auswertstelle bzw. dem Zuchtverband verbleibt. (Es wird empfohlen, eine Klausel aufzunehmen, die es der Auswertstelle bzw. dem Zuchtverband erlaubt, die Ergebnisse in einer angebracht erscheinenden Weise zu verwerten.) Der Tierarzt muß bestätigen, dass er/sie die Identität des Hundes überprüft hat. Er/sie sollte angeben, welche Anästhesie oder Sedierung erfolgte und bestätigen, dass eine ausreichende Muskelerschlaffung erzielt wurde.
e) Die Röntgenaufnahmen sollten zentral archiviert werden.
f ) Die Diagnose des/der Gutachter basiert auf wenigstens einer Röntgenaufnahme in Position I (mit gestreckten Beckengliedmaßen). Eine zweite Röntgenaufnahme in Position II (mit gebeugten Beckengliedmaßen) kann hinzugezogen werden.
g) Die minimale Größe des Röntgenfilms für die Position I muß die Darstellung beider Hüften und der Femora einschließlich der Kniescheiben erlauben.
h) Die technische Qualität der Röntgenaufnahmen muß eine einwandfreie Diagnose der Hüftgelenkssituation ermöglichen.
i) Die Röntgenaufnahme muß zurückgewiesen werden, wenn die angeführten Empfehlungen nicht erfüllt sind.
j) Die Röntgenaufnahmen sollten durch die beauftragte Person/Kommission des Clubs beurteilt werden, die den Hund registriert hat.
k) Jede nationale Beurteilungsstelle sollte über eine Berufungsmöglichkeit verfügen. Prinzipielle Fragen, die z.B. eine Rasse betreffen, können der HD-Kommission der Wissenschaftlichen Kommission der FCI unterbreitet werden.

Soweit der Originaltext.

Vorstandsmitglieder des ÖCNHS hatten Gelegenheit, mit der Leiterin der Klinik für Röntgenologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien

Frau O.Univ.Prof. Dr. Elisabeth MAYRHOFER,

Mitglied der HD-Kommission der Wissenschaftlichen Kommission der FCI, ein ausführliches Informationsgespräch über diese bereits 1992 von der FCI ergangenen Richtlinien zu führen.

Der Vorstand des ÖCNHS hat nach diesem Informationsgespräch einstimmig beschlossen, die durch die FCI geforderten Bestimmungen hinsichtlich der Zuerkennung des Internationalen Hüftgelenkszertifikates für alle Nordischen Hunde - bevor diese zur Zucht herangezogen werden - durchzuführen, die notwendigen Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen.

Ab sofort werden bei der Zucht von Nordischen Hunden nur mehr HD-Befunde anerkannt, welche nach den seit 1992 geltenden Empfehlungen der Wissenschaftlichen Kommission der FCI erstellt und anschließend durch einen HD-Gutachter beurteilt wurden.

Hündinnen- und Rüdenbesitzer, deren Hunde in der Vergangenheit bereits zur Zucht verwendet worden sind und deren Hunde weiterhin in der Zucht Verwendung finden sollen, müssen gegebenenfalls die bereits vorhandenen HD-Befunde nach den Empfehlungen der FCI HD-Kommission und gemäß den nachstehend angeführten Richtlinien des ÖCNHS ergänzen:

1) Von allen Nordischen Hunden muss, bevor diese zur Zucht verwendet werden, zwingend eine Röntgen-Hüftgelenksuntersuchung gemacht werden (gemäß den Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖCNHS § 6 (3): "Vom Rüden und von der Hündin müssen, bevor sie zur Zucht verwendet werden, HD-Befunde (Hüftgelenksröntgenbefunde) dem/der Zuchtwart/in des ÖCNHS übermittelt werden. Die für diese Befunde zuständigen Tierärzte können Tierärzte Ihres Vertrauens sein und müssen in der Liste des ÖCNHS aufgenommen sein. Adressen der Tierärzte gibt der/die Zuchtwart/in auf Anfrage bekannt ....")

2) Die Absicht, eine Hüftgelenksuntersuchung zwecks Zuchtverwendung zu machen, ist unbedingt der Zuchtwartin des ÖCNHS, Frau Edith Markl, A-6072 Lans 88, Tel./FAX 0512/37 73 74 rechtzeitig vor dem geplanten Zuchtvorgang anzuzeigen. Es werden Ihnen die Röntgen-Vertrauensärzte des ÖCNHS empfohlen, bzw. wird abgeklärt, ob der Tierarzt Ihres Vertrauens die Voraussetzungen hat, die HD-Aufnahmen nach den ergangenen FCI-Richtlinien zu machen. Sie erhalten gemäß diesen Richtlinien der FCI ein Formular, das vom Eigentümer des Hundes und vom Tierarzt, der das Röntgenbild anfertigt, zu unterschreiben ist.

3) Das Mindestalter für HD-Röntgen ist 12 Monate für: Siberian Husky, Samojede, Grönlandshund, Karelischer Bärenhund und alle Laika's. Das Mindestalter für HD-Röntgen ist 15 Monate für: Akita Inu und Alaskan Malamute

4) Die Original-Ahnentafel des zu untersuchenden Hundes ist vor der Röntgenaufnahme dem empfohlenen Tierarzt mit der "Bestätigung über die Erstellung eines HD-Röntgenbildes gemäß den FCI-Bestimmungen" zu übergeben. Sollte der Hund keine Kennzeichnung mittels Mikro-Chip besitzen, so ist diese durch den Tierarzt vor der Röntgenaufnahme durchzuführen und auf der vorgelegten Original-Ahnentafel zu vermerken. (Anmerkung: Die Anerkennung einer Tätowier-Nr. ist auf Grund der zu erwartenden bzw. bereits gegebenen Gesetzeslage nicht mehr möglich) Der Mikro-Chip muss in die linke Halsseite implantiert und die korrekte Lesbarkeit vom Tierarzt überprüft und bestätigt werden. Die HD-Röntgenaufnahmen sind ausschließlich in Vollnarkose, mit guter Muskelrelaxation durchzuführen.

5) Um eine nachträgliche Korrektur von Daten auf dem Röntgenbild unmöglich zu machen, hat die HD-Kommission der Wissenschaftlichen Kommission der FCI (FCI-Magazin 35/2000) empfohlen, nur mehr Röntgenbilder mit folgenden eingeblendeten Daten durch die Vereine anzunehmen und dem FCI HD-Gutachter vorzulegen:

    a) RASSE (Abkürzung ist möglich: HSK, SA, AM, GR, AK, KAB, REL, OSL, WSL)
    b) NAME DES HUNDES 
    c) GESCHLECHT 
    d) WURFDATUM 
    e) ÖHZB Nr.
    f ) MIKRO-CHIP NUMMER 
    g) DATUM DER AUFNAHME                
    h) NAME DES RÖNTGEN-BILDES erstellenden TIERARZTES                
    i ) NAME DES HUNDEBESITZERS 
               


6) Nach der Kennzeichnung des Hundes mittels Mikro-Chip und erfolgter Röntgenaufnahme
hat der Tierarzt auf der Original-Ahnentafel das Datum der Aufnahme, Mikro-Chip und die Einhaltung der durch die FCI ergangenen Empfehlungen zu bestätigen. (Anmerkung: Auf den alten Ahnentafeln ist kein Platz dafür vorgesehen, daher ist die "Bestätigung
über Erstellung eines HD-Röntgenbildes gemäß den FCI-Bestimmungen zu unterferigen) Anschließend sind die Original-Ahnentafel, die Original-Röntgenaufnahme und gegebenenfalls
die unterfertigte Bestätigung zwecks Befundung durch den ÖCNHS-Hüftgelenksgutachter
der Zuchtwartin des ÖCNHS, Frau Edith Markl, A-6072 Lans 88, Tel./Fax 0512/37 73 74, zu übersenden.

7) Die Zuchtwartin leitet die Röntgenaufnahme an die HD-Befundstelle gemäß den FCI-Bestimmungen weiter. Der Hüftgelenksbefund darf nur erstellt werden, wenn die öntgenaufnahme den FCI Empfehlungen entspricht - sollte die Qualität der Röntgenaufnahme nicht entsprechen, so ist die HD-Befundstelle nicht verpflichtet, dieses Röntgenbild zu befunden.

8) Die Befundung aller Hüftgelenksaufnahmen für Nordische Hunde wurde vom Vorstand des ÖCNHS gemäß den FCI-Empfehlungen Herrn Dr. med.vet. Peter SZABADOS A-6020 INNSBRUCK, Geyrstraße 1 Telefon 0512/39 21 59, FAX 0512/39 21 59 DW 15 übertragen.

9) Der HD-Befund wird von der HD-Befundstelle per Post gesandt an:
 - der Originalbefund an den Eigentümer des Hundes per Nachnahme
 - eine Kopie an die Zuchtwartin des ÖCNHS

10) Auf der Ahnentafel bekundet die Zuchtwartin das Ergebnis der Hüftgelenksuntersuchung
und die Zuerkennung des Internationalen Hüftgelenkszertifikates gemäß den Richtlinien der FCI. Die Ahnentafel wird anschliessend an den Eigentümer des Hundes zurückgesandt.

11) Die Original-Röntgenaufnahme verbleibt nach der Befundung im Archiv des ÖCNHS (Zuchtwartin). Der Hundebesitzer ist berechtigt, sich auf seine Kosten eine Kopie der Original-Röntgenaufnahme anfertigen zu lassen.

12) Bei Unstimmigkeiten über die Qualität der Röntgenaufnahme oder bei Zweifel an der Befundung, hat der Eigentümer des Hundes das Recht, an die ÖCNHS-Zuchtwartin, Frau Edith Markl, A-6072 Lans 88, Tel./Fax 0512/37 73 74 binnen zwei Wochen - vom Tag der Zustellung des schriftlichen HD-Befundes - begründeten, schriftlichen Einspruch zu erheben.

13) Der Vorstand des ÖCNHS wird - gemäß den Empfehlungen der Wissenschaftlichen Kommission der FCI - die Original-Röntgenaufnahme und den ergangenen Befund der Leiterin der Klinik für Röntgenologie der Vet.med. Universität Wien, Frau Univ. Prof. Dr. Elisabeth MAYRHOFER, mit der Bitte um Oberbegutachtung und endgültiger Entscheidung vorlegen. Das Obergutachten von Frau Univ.Prof. Dr. Elisabeth Mayrhofer, Veterinärmedizinische Universität Wien, ist bindend - es ist keine Einspruchsmöglichkeit mehr vorgesehen.

 

Anmerkung: Die Veröffentlichung in der Zeitung "Unsere Hunde" (offizielles Organ des Österreichischen Kynologenverbandes) wurde veranlasst!